Ortseingang von Lachen, von Altendorf her kommend (© Dietrich Michael Weidmann/ CC BY-SA 3.0)

Die Mobilfunkanbieterin Salt plant seit längerem beim Autobahnanschluss Lachen eine 25 Meter hohe Mobilfunkantenne. Nach Einsprachen verweigerte die Gemeinde 2019 jedoch die Baubewilligung. Auf Geheiss des Schwyzer Regierungsrats musste sie die Bewilligung allerdings gegen die eigene Überzeugung dennoch aussprechen.

In der Folge zogen die Antennengegner vor das Schwyzer Verwaltungsgericht und dann vor das Bundesgericht. Beide Gerichte bestätigten aber, dass die auch von der Gemeinde Lachen weiterhin angestrebte Verweigerung der Baubewilligung nicht rechtens sei. Zwar sieht Lachen in seinem kommunalen Recht vor, dass Antennen untersagt werden können, wenn sie das Ortsbild stören. Eine solche Bestimmungen ist gemäss Bundesgericht zwar zulässig, sie darf aber nicht dazu führen, dass ein Telefonunternehmen nicht oder nur übermässig erschwert seinem Versorgungsauftrag nachkommen kann.

Aber genau dies war gemäss Bundesgericht in Lachen der Fall. Der Gemeinderat habe bei der Verweigerung der Baubewilligung den Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung des Bundes nicht hinreichend Rechnung getragen. Er habe bei der Anwendung der kommunalen Ästhetikvorschriften seinen Ermessensspielraum überschritten.

Lachen argumentierte gemäss dem Urteil vor allem mit der Höhe der Antenne, die das Ortsbild übermässig störe. Das Schwyzer Verwaltungsgericht dagegen hatte in seinem Urteil, das nun vom Bundesgericht bestätigt wurde, das Umfeld des Antennenstandorts als "ästhetisch mager" bezeichnet. Zudem sei das Erscheinungsbild der Anlage technisch vorgegeben