Symbolbild: Bundesrat

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, zwei Verordnungen des Bundes im Bereich der Informatik zusammenzuführen. Aus der Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (Embav) und der Verordnung über die Koordination der digitalen Transformation und die IKT-Lenkung in der Bundesverwaltung (VDTI) entsteht die neue Verordnung über die digitalen Dienste und die digitale Transformation in der Bundesverwaltung (Digitalisierungsverordnung, DigiV).

Eine Zusammenführung der beiden Verordnungen ergebe einen Sinn, da beide Verordnungen ähnliche Themenbereiche adressieren, wie etwa Standards, Interoperabilität oder zentrale Bereitstellung von Informatikmitteln.

Die neue Verordnung stützt sich gemäss Mitteilung auf das Embag und das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG). In der neuen Digitalisierungsverordnung wurden die bestehenden Bestimmungen mehrheitlich inhaltlich übernommen und nur formell geändert. Begriffe und Formulierungen wurden vereinheitlicht.

Zudem wird mit der neuen Verordnung auch die Geltung des Embag für dezentrale Verwaltungseinheiten geregelt. Das Embag gilt nun grundsätzlich auch für die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung. Dies bedeutet beispielsweise, dass sie Quellcode von Software offenlegen müssen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen (Artikel 9 Embag) und Daten als Open Government Data zugänglich machen (Artikel 10 Embag). Die Verordnung präzisiert die Quellcode-Offenlegungspflicht für dezentrale Verwaltungseinheiten: Software, die ohne Bundesbeiträge entwickelt wird und Software, die im Rahmen von Forschung entwickelt wird, müssen diese nicht offenlegen. Dem Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr, dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat und dem Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen wird aufgrund ihrer spezifisch sicherheitsrelevanten Aufgaben eine generelle Ausnahme von der Unterstellung unter die beiden Artikel 9 und 10 Embag gewährt.
Die neue Verordnung tritt per 1. Mai in Kraft. Die Umsetzung erfolge mit bestehenden Mitteln, heisst es in der Mitteilung des Bundesrates.