Symbolbild: Fotolia/ Andrey Popov

Das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) sowie die dazugehörige Verordnung (EMBAV) sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Dies hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung beschlossen. Damit sollen die Rechtsgrundlagen für die digitale Transformation der Bundesverwaltung und für die Zusammenarbeit zwischen Behörden verschiedener Gemeinwesen und Dritten auf dem Gebiet des E-Government geschaffen werfen, heisst es in einer Aussendung dazu.

Das Parlament hatte das EMBAG im März 2023 verabschiedet. Mit dem Gesetz soll die elektronische Abwicklung der Geschäftsprozesse des Bundes gefördert werden ("digital first"). Diese Prozesse umfassen die Interaktion der Behörden aller Staatsebenen untereinander sowie der Behörden zu Unternehmen und zur Bevölkerung. Im Bundesgesetz werden im Wesentlichen die Rahmenbedingungen für die Verbreitung des Einsatzes von E-Government auf Bundesebene, für die Zusammenarbeitsformen des Bundes mit anderen Gemeinwesen und Organisationen im Bereich E-Government sowie für die elektronischen Behördenleistungen des Bundes festgelegt.

Das Gesetz wird laut Bundesrat gestaffelt in Kraft treten. Die Bestimmungen des EMBAG gelten zunächst für die zentrale Bundesverwaltung. Für die Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung wird es zu einem späteren Zeitpunkt, nach Prüfung der von dezentralen Verwaltungseinheiten beantragten Ausnahmen, in Kraft gesetzt werden.

Die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung (EMBAV) sehen vor, dass sich der Bund am Unternehmen "eOperations Schweiz AG" beteiligt. Die "eOperations Schweiz AG" bildet nach der Beteiligung des Bundes eine gemeinsam von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden getragene Organisation, die über die föderalen Ebenen hinweg als Organisationsgefäss und kompetente Dienstleisterin für die Umsetzung von IT-Kooperationen der Verwaltung auftritt. Des Weiteren sieht die Verordnung Bestimmungen zur Umsetzung des Programms der Nationalen Datenbewirtschaftung (NaDB) zur Sicherstellung der Interoperabilität der Daten vor, namentlich die Regelung des Prozesses zur Harmonisierung von Metadaten sowie die Rollen und Aufgaben in diesem Prozess.

Zu einigen Artikeln des Gesetzes wurden keine Bestimmungen in der Verordnung geschaffen. So wurde beispielsweise die Pflicht von Bundesbehörden, den Quellcode von Software offenzulegen nicht auf Verordnungsstufe spezifiziert. Es sollen hierzu jedoch Hilfsmittel geschaffen werden, die die Verwaltungseinheiten bei der Umsetzung unterstützen, so die Mitteilung.

Der Bundesrat hat ferner die Eckwerte für die Gewährung einmaliger Finanzhilfen an Digitalisierungsprojekte von hohem öffentlichem Interesse nach Art. 17 EMBAG genehmigt. Über die entsprechenden Verordnungsbestimmungen soll voraussichtlich im Herbst 2024 Beschluss gefasst werden.



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