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Suchmaschinen wie etwa Google müssen in Deutschland die Inhalte von Websites, die über sie gefunden werden, nicht schon vorab auf Verstösse gegen Recht und Gesetz überprüfen. Dies hat heute der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Gemäss dem Entscheid müsse eine solche Suchmaschine vielmehr erst reagieren, wenn sie sehr konkrete Hinweise auf eine auf der Hand liegende Rechtsverletzung erhalte: Etwa bei Kinderpornografie und dem Aufruf zu Gewalttaten im Netz, erläuterte der Vorsitzende Richter bei der Urteilsbegründung. Der BGH blieb mit dem Urteil damit bei der bisherigen Rechtsprechung.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger verlangt, dass Links zu Websites gesperrt werden müssten, auf denen sie diffamiert und blossgestellt würden. Aus ihrer Sicht haftete Google schon allein deshalb, weil es entsprechende Suchergebnisse zu Verfügung gestellt hatte. Dem folgte der BGH nicht. Auch in der Vorinstanz waren die Kläger unterlegen.



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