Streaming: Die Deutsche Telekom bietet rechtswidrige Angebote an (Symbolbild: Picjumbo/ Viktor Hanacek)

Die Deutsche Telekom darf ihr Angebot "Streamon" zum Streamen von Musik und Video in seiner jetzigen Form nicht weiter betreiben. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stufte in einem Beschluss Teile des Angebots als rechtswidrig ein und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. "Streamon" ist ein Zusatzangebot für Telekom-Mobilfunkkunden, mit denen diese unter anderem Musik und Videos ausgewählter Partner streamen und Spiele spielen können, ohne dass diese Nutzung auf das im Vertrag vereinbarte Datenvolumen angerechnet wird. Zu den Partnern gehören unter anderem die Anbieter Netflix, Youtube und Spotify, aber auch die Mediatheken einiger TV-Sender.

Die Bundesnetzagentur untersagte der Telekom Ende 2017 deshalb die Nutzung des Angebots in dieser Form. Sie verwies auf den europarechtlich geltenden Grundsatz der Netzneutralität und auf die europäischen Regeln zum Roaming, die für Dienste im Ausland ein zusätzliches Entgelt verbieten. Die Telekom ging dagegen per Eilantrag vor, scheiterte im November 2018 aber vor dem Verwaltungsgericht Köln. Nun lehnte auch das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Telekom ab.

Wie bereits die erste Instanz verwies auch das Oberverwaltungsgericht auf das Gebot der Netzneutralität, wonach Anbieter von Internetzugangsdiensten den Datenverkehr für alle Nutzer gleichbehandeln müssen. Das sieht das Gericht bei "Streamon" nicht umfassend gegeben. Ausserdem verletze die Telekom die europäischen Roaming-Regeln, indem die Nutzung des Angebots ausserhalb Deutschlands auf das vereinbarte Datenvolumen angerechnet werde. Der Gerichtsbeschluss ist unanfechtbar.



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